Rechtsanwälte

Bünger und Giebl

Reiserecht

 

Recht einhellig geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Reiseveranstalter verschuldensunabhängig für das Gelingen der Reise haftet. Allerdings sind auch dieser Einstandspflicht Grenzen gesetzt.

 

 

Eine Grenze liegt darin, dass der Reiseveranstalter nicht für unerhebliche Mängel der Reise verantwortlich gemacht werden kann. Die Rechtsprechung sieht darin lediglich Unannehmlichkeiten, die hinzunehmen sind und keine Haftung des Reiseveranstalters begründen.

 

Die Grenze zwischen Unannehmlichkeit und Mangel ist fließend. Dazu einige Beispiele für Unannehmlichkeiten aus der Rechtsprechung:

 

   · Flugverspätungen bei Kurzstreckenflügen von bis zu 4 Stunden, bei

     Transatlantikflügen von bis zu 8 Stunden

   · Nicht erwartete Zwischenlandungen

   · Unzureichender Bordservice und Turbulenzen

   · Belästigung durch Insekten und andere Tiere, insbesondere in südlichen und

     exotischen Ländern

   · Lärm, wenn zuvor darauf hingewiesen wurde, sonst eines der gängigsten

     Streitthemen

   · Fehlender Duschvorhang

   · Defektes Radio oder Telefon

   · Ausfall der Klimaanlage für eine Nacht

   · Schlechtes Benehmen und/oder unpassende Kleidung von Mitreisenden.

   · All-Inclusive-Armbänder, nach überwiegender Auffassung

   · Essen in Form von Massenabfertigung, in Schichten sowie Wartezeiten

 

 

 

Eine weitere Grenze der Haftung des Reiseveranstalters liegt in der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos. Hierbei sind drei Fallgruppen entwickelt worden:

 

    · Unfälle, die der Reisende selbst zu verantworten hat

    · Wetter- und klimabedingte Umstände, d.h. wenn im Skigebiet kein Schnee liegt

      oder im Segelgebiet kein oder zu starker Wind bläst. Ausnahmen ergeben sich

      nur wenn der Reiseveranstalter eine Garantie gibt oder entsprechend wirbt

      (so soll beim Badeurlaub der Strand auch algenfrei sein)

 

    · Diebstahl, Überfall, Terroranschlag. Allerdings obliegen dem Reiseveranstalter

      insbesondere bei erkennbaren Gefahren Informationspflichten. Der

      Reiseveranstalter hat die Gefährdungslage zu beobachten und er hat eine

      Erkundigungs- und Weitergabepflicht bzgl. Informationen

 

Handelt es sich nicht um Unannehmlichkeiten oder ein allgemeines Lebensrisiko liegt ein Mangel der Reise vor.

 

Ein Mangel besteht auch, wenn die Beschreibung im Reisekatalog nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da der Inhalt des Kataloges oder des Reiseprospektes Vertragsinhalt wird.

 

Es gilt der Grundsatz der Prospektwahrheit, d.h. Fotos dürfen nichts vortäuschen und der Prospekt muss alle relevanten Umstände, auch die negativen, aufführen.

 

Der Reisende muss auch nicht zwischen den Zeilen lesen ,d.h. ein lautes Hotel kann nicht mit „Zentrale Lage“ umschrieben werden.

 

Der Reiseveranstalter haftet auch für die im Prospekt erwähnten Einrichtungen am Urlaubsort.

 

Was ist ein Reisemangel

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